Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgegenstand

a. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungsverträge und sonstigen Rechtsgeschäfte der Firma Clear Security GmbH mit dem Auftraggeber . Die von Clear Security GmbH zu erbringenden Sicherheitsdienstleistungen (Leistungen), das hierfür vom Auftraggeber zu erbringende Entgelt sowie vertragliche Nebenpflichten der Vertragsparteien werden im Dienstleistungsvertrag konkretisiert (vor allem im Leistungsverzeichnis). 

b. Sollten zwischen einzelnen Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages und den AGB etwaige Widersprüche bestehen, ist der Inhalt des Dienstleistungsvertrages vorrangig verbindlich. 

c. Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet. Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt Clear Security GmbH selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei. Clear Security GmbH wird für verschiedene Auftraggeber tätig. 

d. Der Auftragsnehmer ist berechtigt, Teile des Auftrages, oder den Auftrag im Ganzen, an ein rechtlich verbundenes Unternehmen, das einen kundenorientierten Spezialisierungsansatz hat, zu übertragen. Das verbundene Unternehmen tritt dann in die Vertragserfüllung mit gleichen Rechten und Pflichten ein.

e. Clear Security GmbH ist nicht zur Leistungserbringung durch eigene Mitarbeiter verpflichtet, sondern berechtigt, die mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte (Subunternehmer) durchführen zu lassen. Wird die gesamte Leistung durch Dritte erbracht, so ist Clear Security GmbH verpflichtet, den Auftraggeber über die Leistungsdurchführung durch Dritte rechtzeitig zu informieren.

2. Zustandekommen des Vertrages 

a. Das Vertragsverhältnis kommt durch Erteilung eines Auftrages durch den Auftraggeber auf der Grundlage des Angebots seitens Clear Security GmbH zustande, wobei das Angebot stets freibleibend ist und nach Unterzeichnung durch den Auftraggeber der nochmaligen ausdrücklichen Bestätigung durch Clear Security GmbH bedarf. 

b. Alternativ erfolgt die Bestätigung durch Clear Security GmbH mittels Aufnahme der Tätigkeit. Die Bestätigung erfolgt in einem Zeitraum von längstens zwei Wochen. Diese Frist begründet sich in dem Erfordernis der inhaltlichen Prüfung der Sicherheitsleistung. 

c. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen ab dem Tag des Vertragsschlusses ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Zu diesem Zweck muss eine eindeutige Erklärung, den Vertrag widerrufen zu wollen, an Clear Security GmbH übermittelt werden (Post, Telefax oder E-Mail). Im Widerrufsfalle hat Clear Security GmbH alle Zahlungen, die geleistet wurden, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrags bei Clear Security GmbH eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Clear Security GmbH dasselbe Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; Entgelte für die Rückzahlung werden nicht berechnet. Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, hat er einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil, der bis zu dem Zeitpunkt der Unterrichtung über die Ausübung des Widerrufsrechts bereits erbrachten Leistungen um Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Der Auftraggeber hat Kenntnis davon, dass das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch Clear Security GmbH erlischt, wenn die Dienstleistung auf Wunsch des Auftraggebers vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat. 

3. Vertragsdauer und Kündigung

a. Der Vertrag beginnt und endet zum individuell vereinbarten Zeitpunkt, der im Dienstleistungs- oder Abrufvertrag genannt ist. Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres vereinbart, soweit nicht individualvertrag-lich eine abweichende Frist festgelegt ist. 

b. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich. 

c. Ein wichtiger Grund für die Kündigung seitens Clear Security GmbH liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet. Ferner wenn der Auftraggeber nach Abschluss des Vertra-ges in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits zuvor ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Ferner stellt der Fall der Regelung in Ziffer 10.g dieses Vertrages einen wichtigen Grund dar. 

d. Im Übrigen gilt als wichtiger Grund für eine Kündigung seitens beider Vertragspartner eine Tatsa-che, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Die Aufgabe (Verkauf, Auflösung des Mietvertrages) eines zu bewachenden Objektes löst kein Recht zur fristlosen Kündigung aus; vielmehr kann der Auftraggeber mit einge-schriebenem Brief unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum letzten Tag eines jeden Kalendermonates kündigen; die Kündigung wird jedoch nicht vor dem Zeitpunkt der Aufgabe wirksam. Bei bloßer Standortverlegung besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Leistun-gen sind in diesem Fall am neuen Standort fortzusetzen, es sei denn, dies ist für Clear Security GmbH aus räumlichen und/oder zeitlichen Gründen nicht zumutbar. In diesem Fall hat Clear Security GmbH die Möglichkeit, sich zum Zeitpunkt der Standortverlegung aus dem Vertragsverhältnis durch Kündi-gung zu lösen. 

e. Die Kündigung aus einem wichtigen Grunde gemäß Ziffer 3 Buchstabe d kann nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigungsgrund ist dem jeweils anderen Vertrags-partner mitzuteilen. 

f. Sollte ein Rechtsnachfolger des Auftraggebers und Clear Security GmbH tritt in den Vertrag ein. Eine Ausnahme hiervon bilden nur Verträge, die hauptsächlich auf persönliche Belange, wie z. b. den Schutz der Person des Auftraggebers bezogen sind. 

g. Bei Einzel- und Einmalaufträgen entspricht die Mindesteinsatzzeit je Mitarbeiter der Regelung des geltenden Tarifvertrags zzgl. der gesetzlichen Zulagen für Sicherheitsdienstleistungen auf Grundlage des BDSW, für das jeweilige Bundesland, in dem die Leistung erbracht wird.

h. Bei kurzfristigen Bestellungen bis 3 Tage vor Auftragsstart beträgt der Aufschlag 25%, bei Bestellungen zum gleichen Tag 50% auf den vereinbarten Verrechnungssatz.

i. Absagen von bestelltem Personal innerhalb 48h vor Auftragsbeginn werden 50% des veranschlagten Stundenvolumens berechnet. 

4. Leistungsumfang, Pflichten des Auftraggebers

a. Die Leistungen werden, soweit diese außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der Clear Security GmbH erbracht werden und soweit es sich nicht um Technikleistungen handelt, durch uniformiertes, mit den vereinbarten technischen Hilfsmitteln ausgestattetes, Sicherheitspersonal durchgeführt. 

b. Im Revierdienst werden die mit dem Auftraggeber vereinbarten Kontrollen, soweit keine gegenteilige Vereinbarung besteht, in unregelmäßigen Zeitabständen bei jedem Rundgang vorgenommen. Bei unvorhersehbaren Hindernissen (Verkehrslage, Witterungseinflüsse u. ä.) kann von einzelnen Rund-gängen und den damit verbundenen Kontrollen Abstand genommen werden, ohne dass der Auftragge-ber hieraus eine Entgeltminderung geltend machen könnte. 

c. Der Auftraggeber bestimmt den Auftragsumfang eigenverantwortlich. Er trägt Sorge für die Prüfung eines ausreichenden Leistungsumfangs und die Anzahl der für die Leistungen angeforderten Mitarbei-ter. 

d. Ist Clear Security GmbH die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so wird der Auftraggeber darüber in Kenntnis gesetzt.

e. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbrin-gung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewähr-leisten. 

f. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Wachpersonal der Clear Security GmbH einen Raum, bzw. eine abschließbare Ablagemöglichkeit in unmittelbarer Nähe des Wachbereichs zur Verfügung zu stellen. Dieser Raum muss beleuchtet und beheizbar sein, sowie mit dem notwendigen Mobiliar versehen werden. Der zur Verfügung gestellte Raum ist für die Clear Security GmbH kostenfrei.

g. Des Weiteren ist während der Dienstzeiten des Bewachungspersonals diesem der Zutritt zu sanitären Anlagen zu ermöglichen. Clear Security GmbH obliegt allein das Weisungsrecht über das von ihm im Rahmen der Dienstleistungserbringung als Erfüllungsgehilfen eingesetzte Wachpersonal, sowie dessen Auswahl.

h. Für die Dauer des Auftrages überträgt der Auftraggeber sein Hausrecht der Clear Security GmbH und deren eingesetzten Mitarbeiter, soweit erforderlich.

i. Der Auftraggeber gibt Clear Security GmbH die Namen und Anschrift der Personen bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts und an Sonn- und Feiertagen benachrichtigt werden können.

j. Anschriftenänderungen müssen Clear Security GmbH umgehend schriftlich mitgeteilt werden. 

k. In den Fällen, in den die Clear Security GmbH eine Alarmverfolgung über aufgeschaltete Alarmanla-gen durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Reihenfolge der durchzuführenden Benachrichtigun-gen festzulegen. 

l. Clear Security GmbH obliegt allein das Weisungsrecht über das von ihm im Rahmen der Dienstleis-tungserbringung als Erfüllungsgehilfen eingesetzte Wachpersonal, sowie dessen Auswahl.

m. Bei Aufgabe oder räumliche Veränderung des Einsatzortes ist Clear Security GmbH zur vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

5. Objektbezogene Dienstanweisung

Im permanenten Sicherheitsdienst werden die Leistungen nach Maßgabe der zwischen Clear Security GmbH und dem Auftraggeber schriftlich vereinbarten Objektbezogenen Dienstanweisung (OBDA) erbracht. Die OBDA enthält insbesondere konkrete Bestimmungen über Anzahl und Art und die nähe-ren Umstände von Rundgängen, von Kontrollen und von sonstigen Sicherheitsverrichtungen. Änderun-gen oder Ergänzungen der OBDA haben ausnahmslos schriftlich zu erfolgen. 

6. Schlüssel und Hinweisschilder

Die zur Leistungserbringung erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber in ausreichender Anzahl rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste sowie für Beschädigungen von Schlüsseln und Schlössern durch das eigene Personal haftet Clear Security GmbH im Rahmen der Haftungsbestimmungen der vorliegenden AGB. Clear Security GmbH ist berechtigt, für die Dauer des Dienstleistungsvertrages auf bzw. in Objekten des Auftraggebers die üblichen Hinweisschilder, versehen mit dem Firmenlogo der Clear Security GmbH, anzubringen. Bei Beendigung des Dienstleistungsvertrages wird Clear Security GmbH die Hinweisschilder auf eigene Kosten entfernen.

7. Beanstandungen

a. Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung der Dienstleistungen oder Nebenleistungen beziehen, sind Clear Security GmbH schriftlich und unverzüglich (binnen einer Woche) zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. 

b. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 3 b, d und e dieser AGB bleibt unberührt.

c. Eine fristlose Lösung des Vertrages ist nur dann berechtigt, wenn auch nach schriftlicher Mitteilung an Clear Security GmbH weiterhin wiederholte oder grobe Verstöße bei der Ausführung des Dienstes vorkommen. 

8. Entgelt

a. Die Höhe des vom Auftraggeber, für die von Clear Security GmbH zu erbringenden Leistungen zu zahlenden Entgelts wird im Dienstleistungsvertrag vereinbart. 

b. Das Entgelt ist, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Bei Verzug mit der Bezahlung des vereinbarten Entgeltes ist Clear Security GmbH berechtigt, vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz vom jeweils offenen Betrag zu begehren. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt der Zinssatz 6 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Clear Security GmbH ist berechtigt, für jede Mahnung einen pauschalierten Schadensersatzanspruch von 5,00 € geltend zu machen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerem Umfang entstanden ist. Umgekehrt ist es Clear Security GmbH gestattet, einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen. 

c. Im Falle der -durch Gesetz oder Verordnung bedingten- Erhöhung oder Neueinführung von Steuern, Abgaben, von Lohn- und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, sowie bei sonstigen Veränderungen, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu ändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen Steuern und Abgaben. 

d. Die Regelung der Ziffer 8 c gilt auch für die Erhöhung von Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Vorhaltekosten sonstiger Betriebsmittel von Clear Security GmbH. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 8 g bis i. 

e. Ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten ist, sofern eine Veränderung nicht anderweitig bekannt gemacht wurde- eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgeberverbandes/ der Tarifvertragspartei; für die Geltendmachung einer Veränderung im Bereich der Versicherung die Bescheinigung des Versicherers / Maklers von Clear Security GmbH. 

f. Ist der Auftraggeber Verbraucher, steht ihm das Recht zu, den Vertrag zu kündigen, sofern die Preiserhöhung über 5 % p.a. liegt. Die Geltendmachung des Kündigungsrechts ist innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber Clear Security GmbH zu erklären. 

g. Bei Revieraufträgen ist Clear Security GmbH berechtigt, das Entgelt aufgrund gestiegener Sachkosten im Revierdienst zum selben Zeitpunkt zusätzlich im Ausmaß der gestiegenen Sachkosten anzuheben. 

h. Bei allen anderen Aufträgen ist Clear Security GmbH berechtigt, das Entgelt zusätzlich zur oben angeführten Preisanpassung zur Abdeckung der Kostensteigerungen bei Objektbetreuung, Notrufleit-zentrale sowie eingesetzter Technik und Ausrüstung zum selben Zeitpunkt, um weitere 0,4 % Punkte zu erhöhen. 

i. Clear Security GmbH ist weiter berechtigt, bei Erhöhung der Prämienvorschreibung des Haftpflichtversicherers um mehr als 5 % die dadurch entstehenden Mehrkosten an den Auftraggeber weiter zu verrechnen. 

j. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen seitens des Auftraggebers gegen Entgeltforderungen der Clear Security GmbH ist unzulässig, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

9. Eigentumsvorbehalt

Von Clear Security GmbH gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Clear Security GmbH. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weiter zu veräußern.

10. Haftung

a. Clear Security GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für etwaige Garantien (die aber ausdrücklich so bezeichnet werden müssen) erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Clear Security GmbH aus-schließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet Clear Security GmbH in demselben Umfang. 

b. Die Regelung des Punktes 10.a erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit 

c. Die Haftung gegenüber dem Auftragnehmer ist beschränkt auf die für Clear Security GmbH bestehende Betriebs- und Bewachungs- Haftpflichtversicherung. Diese leistet maximal 10.000.000,00 € für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall, maximal 20.000.000,00 € jährlich. Für Vermögensschäden ist die Haftung je Versicherungsfall auf maximal 750.000,00 € beschränkt, maximal 1.500.000,00 € jährlich. Die Haftung der Clear Security GmbH beschränkt sich bei Sachschäden in jedem Fall auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses.

d. Clear Security GmbH haftet nicht für Schäden, welche vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Von Schadenersatzansprüchen Dritter, die diese unmittelbar bei Clear Security GmbH geltend gemacht werden, wird der Auftraggeber Clear Security GmbH freistellen. 

e. Clear Security GmbH haftet nicht für Schäden infolge höherer Gewalt, insbesondere nicht für Schäden durch Kriegshandlungen oder kriegsähnliche Handlungen in Friedens- oder Kriegszeiten, für Schäden durch Verwendung atomarer, chemischer oder biologischer Waffen, gleichgültig ob in Friedens- oder Kriegszeiten, für Schäden durch Demonstrationen, Aufruhr, Rebellion, Revolution, Bürger-krieg, Streiks und Aussperrungen, widerrechtliche Machtergreifung und damit zusammenhängende Aktionen. 

f. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Personen- und Sachschäden, welche nach Ansicht des Auftraggebers von Clear Security GmbH zu vertreten sind, unverzüglich, d.h. spätestens binnen einer Frist von fünf Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles (Möglichkeit der Kenntnis des Schadenfalles), schriftlich anzuzeigen. Clear Security GmbH haftet nicht für Schäden, die durch eine verzögerte Meldung entstehen. 

g. Clear Security GmbH ist berechtigt, den Vertrag im Falle der Ablehnung bzw. des Erlöschens der Versicherungsdeckung vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu lösen und der Auftraggeber ist umgehend schriftlich zu informieren.

11. Leistungsverhinderung 

Clear Security GmbH ist berechtigt, die zu erbringenden Leistungen vorübergehend einzustellen oder zweckentsprechend umzustellen (zu modifizieren), wenn die Erbringung der Leistungen wegen Streiks, wegen Demonstrationen, wegen behördlich angeordneten Fahr- und/oder Betretungsverboten, wegen höherer Gewalt oder wegen sonstiger, von Clear Security GmbH nicht zu vertretender Umstände (z.B. Seuchen, Pandemien, etc.), nicht oder nicht im vereinbarten Ausmaß möglich ist. Der Auftraggeber kann für die Dauer und im Ausmaß des Bestehens der Leistungsstörung eine Minderung des vereinbar-ten Entgelts geltend machen.

12. Gewerbliche Schutzbestimmungen

Dem Auftraggeber ist es untersagt, Personal (einschließlich Erfüllungsgehilfen) der Clear Security GmbH während der Dauer des Dienstleistungsvertrages und/oder während eines Jahres nach Beendigung des Dienstleistungsvertrages für Sicherheitszwecke (Sicherheitsdienstleistungen) als Dienstnehmer zu beschäftigen, abzuwerben bzw. deren Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Auftraggeber wird es auch Dritten untersagen, während der zuvor bezeichneten Fristen ehemaliges Personal (Erfüllungsgehilfen) der Clear Security GmbH für Sicherheitsdienstleistungen beim Auftraggeber einzusetzen. Bei Verletzung dieser Schutzbestimmungen ist der Auftraggeber in jedem Einzelfall verpflichtet, Clear Security GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen, zuletzt an Clear Security GmbH vom Auftraggeber entrichteten, Monatsentgelts zu bezahlen. 

13. Datenschutz

Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung dieses Vertrages von Clear Security GmbH automationsunterstützt, gespeichert, verarbeitet und im notwendigen Ausmaß an Dritte (z.B. Verständigung Exekutive, etc.) weitergegeben werden. Clear Security GmbH verpflichtet sich, zumutbare technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Daten des Auftraggebers im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen und verpflichtet seine Mitarbeiter/Innen ausdrücklich zur Geheimhaltung der Daten im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes.

14. Vertraulichkeit

Der Auftraggeber und Clear Security GmbH sind sich darüber einig, dass die gegenständliche Vertragsbeziehung im Hinblick auf die gegenseitigen Sicherheitsinteressen vertraulich ist. Der Auftraggeber und Clear Security GmbH werden daher ihre Erfüllungsgehilfen auf das Gebot der Vertraulichkeit hinweisen und gegebenenfalls zu dessen Einhaltung schriftlich verpflichten.

15. Schriftform

Nebenabreden, Stundungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und anderes sind nur wirk-sam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. Vom Schriftformerfordernis sind etwaige besonderen Dienstanweisungen nicht umfasst. 

16. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand ist Berlin, soweit es sich um kein Verbrauchergeschäft handelt und sich daraus ein abweichender Gerichtsstand ergibt. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sind ausgeschlossen. 

17. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte sich im Vertragstext eine Lücke herausstellen, so wird dadurch der Vertrag in seinen übrigen Teilen nicht berührt. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, in allen solchen Fällen an einer Neufassung der unwirksamen Bestimmungen mitzuwirken bzw. an der notwendigen Ergänzung des Vertragstextes, damit rechtswirksam vereinbart wird, was beide Parteien bei einem Vertragsabschluss gewollt haben oder gewollt haben würden, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten.